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Rückforderung von Arbeitslosengeld
Die Ausübung einer Tätigkeit im Betrieb von dem Arbeitslosen nahestehenden Personen ist für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch dann schädlich, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt. Maßgebend ist in diesem Fall, ob bei Bestehen eines Dienstverhältnisses ein fiktives Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt würde ().
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog ab Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (seit Notstandshilfe). Im Antragsformular hatte er angegeben, ledig zu sein und nicht in Beschäftigung zu stehen.
Von einer Außendienstmitarbeiterin des AMS wurde er am in einer Trafik am Computer arbeitend gesehen und am an der Wohnadresse der Trafikantin angetroffen. Diese gab an, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft zu führen und eine Trafik zu betreiben, in der der Beschwerdeführer immer wieder helfe. In der Woche arbeite er etwa 24 Stunden und erhalte kein Geld für seine Tätigkeiten.
Mit Bescheid vom wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum seit widerrufen bzw rückwirkend berichtigt. Weiters wurde er zu einer Rückzahlung in Höhe von insgesamt € 22.416, 73 verpflichte...