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VwGH zur Besteuerung von in Deutschland unbesteuerten Abfindungszahlungen eines nach Österreich zugezogenen Steuerpflichtigen
Werden Abfindungen – entgegen der in Österreich bestehenden Verwaltungspraxis und der mit Deutschland geschlossenen Konsultationsvereinbarung – von der deutschen Besteuerung freigestellt, so greift die Subject-to-Tax-Klausel des Art 15 Abs 4 DBA Deutschland, und es kommt zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat Österreich.
Art 28 Abs 1 DBA Deutschland normiert die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat, wenn Einkünfte in den Vertragsstaaten unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und aufgrund dieser unterschiedlichen Zurechnung unbesteuert oder niedrig besteuert würden.
Bei einer nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erfolgenden Beseitigung der Besteuerung im Ausland handelt es sich um neu entstandene, nicht aber um neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO, weshalb der Neuerungstatbestand in einem solchen Fall nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft des inländischen Einkommensteuerbescheides herangezogen werden kann.
Sachverhalt: Der bis September 2005 in Deutschland wohnhafte Revisionswerber war seit dem Jahr 1999 für die deutsche A GmbH tätig. Er übte die Tätigkeit durchgehend in Deutschland aus. Mit Vereinbarung vom kam der Revisionswerber mit der A GmbH überein, das Arbeitsverhältnis mit Wi...