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SWI 7, Juli 2017, Seite 388

Erweiterung der Betriebsstättendefinition in bilateralen DBA

Ein Trend in der DBA-Praxis geht dahin, die Betriebsstättendefinition in bilateralen DBA zu erweitern, um dem Quellenstaat mehr Besteuerungsrechte einzuräumen. Gassmann/Welling (PIStB 6/2017, 165 ff) stellen das am in Kraft getretene neue DBA zwischen Deutschland und Australien vor, das in einigen Punkten bereits den Ausführungen der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts folgt. Konkret wird durch die Neufassung des Art 5 der Betriebsstättenbegriff deutlich erweitert. So ist etwa ein Vertragsabschluss durch den Vertreter nicht mehr Voraussetzung für die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte. Je mehr Risiken daher eine Vertriebseinheit übernehme, umso höher steige die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsstättenbegründung im Quellenstaat. Folglich könnten Kommissionärsstrukturen oder Eigenhändler in Zukunft leichter zu Betriebsstätten führen (in diese Richtung auch Demleitner, BB 2016, 599 [602]). Nach Gassmann/Welling ist davon auszugehen, dass auch die in Zukunft von Deutschland neu abgeschlossenen und überarbeiteten DBA Art 5 DBA Australien ähneln werden. Zudem verweisen die Autoren auf das kürzlich unterzeichnete MLI (Aktionspunkt 15), mit dem die Möglichkeit geschaffen wird, anstelle von Neuverhandlunge...

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