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Rechtsprechung des EuGH zur Betriebsübergangsrichtlinie
Der EuGH hat sich im Jahr 2017 nunmehr bereits zum wiederholten Mal mit einer Auslegungsfrage zur Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl L 82 vom , S 16) beschäftigt. Ob diese Entscheidungen des EuGH Auswirkungen auf das österreichische nationale Recht haben, soll im nachfolgenden Beitrag untersucht werden (, Unionen; , verb Rs C-680/15 und C-681/15, Asklepios Kliniken).
Vom Arbeitsgerichtshof in Schweden wurde zur Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie im Jahr 2015 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieses Vorabentscheidungsersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband und der ISS Facility Service AB (im Folgenden: ISS), einer Gesellschaft schwedischen Rechts. Es war strittig, ob die von vier Arbeitnehmern vor der Unternehmensveräußerung zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Anschluss an einen Betriebsübergang auch beim Erwerber berücksichtigt werden mussten.