BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 Übergangsbestimmungen
1
Die Regelung des § 20 enthält ausschließlich Abweichungen zu § 12. Diese wurden erstmals mit der Nov BGBl I 2007/35 eingeführt, mit BGBl I 2009/90, BGBl I 2012/98 und BGBl I 2017/32 verlängert und teilweise hinsichtlich des Pauschalbetrags ausgeweitet.
2
Die Zuschüsse des Bundes sind für die Jahre 2017 bis 2019 mit jeweils 5 Mio € pro Jahr festgelegt. Der Bund ist daher nicht verpflichtet, einen höheren Abgang zu decken, kann sich aber umgekehrt seiner Zahlungsverpflichtung auch nicht mit dem Hinweis auf eine ausgeglichene Gebarung entziehen (§ 12 Abs 3 ist ausdrücklich nicht anzuwenden).
Im Unterschied zur Regelung des § 12 handelt es sich dabei aber nicht um eine Ausfallshaftung des Bundes, sondern um einen Beitrag des Bundes für die benötigten Mittel für die Schlechtwetterentschädigung. Der Grund für diese abweichende Regelung ist, dass die Bauwirtschaft 2007 nicht mit einer Lohnnebenkostenerhöhung konfrontiert werden sollte; die finanziellen Leistungen des Bundes blieben im Übrigen - im Vergleich zu den Zahlungen infolge der Ausfallshaftung - im Durchschnitt gleich, für den Bund allerdings besser kalkulierbar.
Der Schlechtwetterbeitrag kann durch V während...