BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 Aufsicht
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Begriff und Grundlagen | ||
II. | Aufsichtsbehörde | ||
III. | Wahrnehmung der Aufsicht | ||
A. | Durchführung der Aufsicht | ||
B. | Behebung von Beschlüssen |
I. Begriff und Grundlagen
1
Mit der Nov BGBl I 2008/2 hat der Gesetzgeber allgemeine Bestimmungen über die Selbstverwaltungskörper in den Art 120a-120c B-VG verankert; zuvor enthielt das B-VG nur Bestimmungen über die Selbstverwaltung der Gemeinden, die Praxis kannte darüber hinaus aber zahlreiche weitere Selbstverwaltungskörper.
Auszug aus dem Bundes-Verfassungsgesetz
Artikel 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Artikel 120b. (1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu be...