BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 23d
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Inhaltlich bestimmt § 23d, dass die BUAK, wenn sie bei Kontrollmaßnahmen entdeckt, dass der gemeldete Sachverhalt nicht mit dem anlässlich der Kontrolle festgestellten ident ist, entsprechende Verrechnungen durchführen muss. Das ergibt sich zwar bereits aus der Tatsache, dass die Ansprüche nach dem BUAG nicht von einer Meldung abhängig sind, sondern ex lege zustehen, doch hat der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung geschaffen.