BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 23 Lohnaufzeichnungen
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Systematische Stellung | ||||
II. | Einsichtsrechte | ||||
A. | Einsichtsrechte der BUAK | ||||
1. | Einsicht in Lohnunterlagen | ||||
a) | Einsichtsrechte nach dem BUAG | ||||
b) | Einsichtsrechte nach dem LSD-BG | ||||
2. | Einsicht in weitere Unterlagen | ||||
B. | Weitere Einsichtsrechte | ||||
III. | Rechtsfolgen der Einsichtsverweigerung |
I. Systematische Stellung
1
Während § 23a die Kontrolle von Arbeitsverhältnissen auf Baustellen im Zeitpunkt der Arbeitsleistung normiert, regelt § 23 die Einsichtsrechte in Unterlagen auf anderen Orten als Baustellen, um die korrekte Abwicklung der Bestimmungen des BUAG zu prüfen.
II. Einsichtsrechte
A. Einsichtsrechte der BUAK
1. Einsicht in Lohnunterlagen
a) Einsichtsrechte nach dem BUAG
2
Die Einsichtnahme der BUAK in die Lohnunterlagen erfolgt durch ein Kontrollorgan, ähnlich wie bei der GPLA-Prüfung. Durch die Einsichtnahme hat die BUAK die Möglichkeit, die korrekte Abwicklung des BUAG zu kontrollieren. Die Einsichtsrechte dienen jedoch nicht nur der Kontrolle, sondern auch der Beratung des AG.
Die Einsichtsrechte bestehen für alle Sachbereiche; für den Sachbereich Schlechtwetter ist § 10 Abs 3 BSchEG Rechtsgrundlage.
3
Die Einsichtsrechte...