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Keine pauschale Ausgleichszahlung bei Flugumleitung
Entscheidung: Austrian Airlines, C-826/19.
Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast jedoch die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten. Der Verstoß der Fluggesellschaft gegen ihre Pflicht zur Übernahme dieser Kosten begründet einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis der Fluggesellschaft auszugleichen. Hingegen verleiht der Verstoß gegen die Pflicht zur Kostenübernahme dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro.