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Die Exekutionsordnungs-Novelle 2016
Ausgehend von der notwendigen Anpassung der Exekutionsordnung (EO) an die VO (EU) 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 189 vom , S 59, beinhaltet die Novelle BGBl I 2016/100, ausgegeben am , auch einige wesentliche Änderungen, die für den Arbeitgeber von Relevanz sind. Die neue Rechtslage tritt mit in Kraft.
Rehabilitationsgeld
Die gesetzlichen Leistungen und satzungsgemäßen Mehrleistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben (unverändert zB Versehrtenrenten, Krankengeld), wurden in der neu geschaffenen lit g des § 290a Abs 1 EO um das Rehabilitationsgeld erweitert. Damit kann es in Zukunft auch bezüglich des Rehabilitationsgeldes zu gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlüssen kommen.
Zusammenrechnung
Hat der Verpflichtete (Arbeitnehmer) gegen verschiedene Drittschuldner (Arbeitgeber) beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so ha...