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Erforderliche Sprachkenntnisse für Rot-Weiß-Rot-Karte
Für die Beschäftigung eines Ausländers als besonders Hochqualifizierter, Fachkraft in einem Mangelberuf oder sonstige Schlüsselkraft sind unter anderem Sprachkenntnisse (auf jeweils unterschiedlichem Niveau) erforderlich. Als Nachweis für das Vorliegen derartiger Sprachkenntnisse kommen aber nur bestimmte Zeugnisse in Betracht ().
Sachverhalt
Ein mazedonischer Staatsbürger beantragte die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs 2 Z 2 NAG iVm § 12b Z 1 AuslBG (Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft). Diesem Antrag war eine Erklärung des potenziellen Arbeitgebers angeschlossen, wonach der Betreffende als Pizzakoch mit albanischen Spezialitäten beschäftigt werden sollte. Das AMS verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine (sonstige) Schlüsselkraft, da nur 39 von 50 der nach Anlage C zum AuslBG erforderlichen Punkte erreicht werden konnten. Dabei wurden im Kriterium „Sprachkenntnisse“ keine Punkte angerechnet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass als Nachweis für Sprachkenntnisse nur Sprachdiplome oder Kurszeugnisse durch international anerkannte Einrichtungen in Betracht kommen, der Antragsteller aber keine derartigen Zeugnisse vorgelegt habe.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH ...