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Beginn des besonderen Kündigungsschutzes für Behinderte
Die Beurteilung des Zeitpunkts des Beginns des besonderen Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte nach der aktuellen Rechtslage war bereits Gegenstand einer OGH-Entscheidung (siehe dazu Gerhartl, PV-Info 5/2014, Seite 25 ff). Nunmehr war ein Fall zu entscheiden, bei dem der Antrag auf Feststellung der Behinderteneigenschaft noch vor Begründung des Arbeitsverhältnisses eingebracht wurde, die Entscheidung darüber aber erst während des Arbeitsverhältnisses erfolgte ().
Grundsätzliches
Gemäß § 8 Abs 6 lit b BEinstG kommt der besondere Kündigungsschutz auf Arbeitsverhältnisse nicht zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Kündigung nicht länger als vier Jahre bestanden haben, es sei denn, die Feststellung der Behinderteneigenschaft erfolgte erst innerhalb dieses Zeitraums. Mit dieser durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, eingeführten Bestimmung (siehe dazu PV-Info 4/2011, Seite 13 ff) sollte sich allerdings an der bis dahin bestehenden Rechtslage für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht begünstigte Behinderte sind, nichts ändern, sondern es sollte lediglich ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, Menschen mit Behinderungen verstärkt zu bes...