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SWI 11, November 2013, Seite 502

EuGH: Bemessungsgrundlage beim Entnahmeeigenverbrauch infolge der Aufgabe einer wirtschaftlichen Tätigkeit

In seinem Urteil vom , Rs. C-142/12, Marinov, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, mit welchem Wert Gegenstände, die unternehmerisch genutzt wurden und für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, für Zwecke eines Entnahmeeigenverbrauchs infolge Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit anzusetzen sind. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Herr Marinov wurde zum wegen Nichterfüllung seiner Pflichten nach dem bulgarischen Mehrwertsteuerrecht, konkret wegen Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer bezüglich der Mehrwertsteuererklärungen für den Zeitraum April bis Juli 2009, aus dem bulgarischen Mehrwertsteuerregister gestrichen. Im Lauf des Jahres 2010 wurde Marinov einer Steuerprüfung für den Zeitraum vom bis zum unterzogen. Bei dieser Prüfung wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen Fahrzeuge geleast und für die Leasingraten Vorsteuer i. H. v. insgesamt 28.426,64 BGN abgezogen hatte. Zum Zeitpunkt der Streichung aus dem Register verfügte das Unternehmen über diese Fahrzeuge sowie über andere Fahrzeuge, die es angeschafft hatte und hinsichtlich deren es Vorsteuer abgezogen hatte. Die Steuerbehörde stellte in ihrem Steuerprüfungsbe...

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