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Inlandsbeschränkung bei der Übertragung stiller Reserven unionsrechtswidrig
Mit hat der EuGH in der Rs C-591/13 entschieden, dass § 6b dEStG, wonach die Stundung der Steuerschuld für Gewinne, die bei der Veräußerung eines zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte gehörenden Anlageguts erzielt wurden, nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese Gewinne in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden, die wiederum zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte gehören, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Prinz (DB 2015, 949 f) leitet aus diesem Urteil einen dringenden Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber ab, appelliert aber, die generelle Möglichkeit der steuerfreien Übertragung stiller Reserven bei Veräußerungen beizubehalten. Da § 12 Abs 3 Z 2 EStG eine zu § 6b dEStG vergleichbare und sogar noch weiter gehende Einschränkung dahingehend vorsieht, dass auf in einer ausländischen Betriebsstätte verwendete Wirtschaftsgüter niemals stille Reserven steuerfrei übertragen werden können, sind ähnliche Überlegungen auch in Österreich anzustellen.