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SWI 6, Juni 2015, Seite 314

Besteuerung von Arbeitnehmern bei Dreieckssachverhalten

Die Besteuerung von Arbeitnehmern erfolgt nach Art 15 OECD-MA regelmäßig am Ort der Tätigkeitsausübung. Abweichend davon sehen aber viele DBA für Grenzgänger eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat trotz Tätigkeitsausübung im anderen Staat vor. Doppelansässigkeiten können dazu führen, dass mehrere DBA mit einander widersprechenden Regelungen auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Kudert/Hagemann (Praxis Internationale Steuerberatung 2015, 138 ff) untersuchen diese Fälle (unter Bezugnahme auf BFH , I R 19/13) und kommen zu dem Ergebnis, dass das DBA mit der jeweils günstigsten Regelung für den Steuerpflichtigen die anderen (ungünstigeren) DBA überlagere. Resultat könne auch eine Keinmalbesteuerung sein. Das Entstehen solcher weißen Einkünfte könne nur durch Rückfallklauseln im Ansässigkeitsstaat vermieden werden. Ein Rückfall des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat kann sich auch unmittelbar aus einer Grenzgängerregel oder einer Subject-to-Tax-Klausel ergeben, wie zB Art 15 Abs 4 DBA Deutschland. Die unilateralen Rückfallklauseln in § 50d Abs 8 und 9 Nr 1 dEStG bezeichnen die Autoren hingegen als „zahnlose Tiger“.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
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