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Behindertenausgleichstaxe auch bei Überlassungen vom Ausland ins Inland
2011/11/0010.
Die Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter ist auf die Beschäftigung von Dienstnehmern im Inland (im Bundesgebiet) und nicht auf den Sitz des Dienstgebers bezogen. Wenn daher ein ausländisches Unternehmen Dienstnehmer zur Beschäftigung in Österreich überlässt, trifft diesen Überlasser als Dienstgeber, wenn er der Verpflichtung zur Beschäftigung begünstigter Behinderter in Österreich nicht nachkommt, die Verpflichtung zur Entrichtung der Behindertenausgleichstaxe.