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SWI 1, Jänner 2022, Seite 44

EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs auch bei Reverse Charge, wenn der Empfänger die Identität des Leistenden verschleiert

In seinem Urteil vom , Ferimet SL, C-281/20, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob eine Mehrwertsteuer, deren Schuld auf den Empfänger einer Lieferung überbunden wurde (Reverse Charge), zum Vorsteuerabzug berechtigt, obwohl die tatsächliche Identität des Lieferanten mittels einer Scheingutschrift verschleiert wurde.

Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Ferimet SL (kurz: Ferimet) erwarb ihrem eigenen Vorbringen zufolge im Jahr 2008 von der Gesellschaft Reciclatgesde Terra Alta recyclingfähige Materialien (Alteisen), wobei sie angab, dass der Umsatz dem Reverse-Charge-Verfahren unterliege, und den entsprechenden Rechnungsbeleg (Gutschrift) erstellte. Bei einer Kontrolle stellte die Steuerinspektion, Spanien, ua fest, dass das in der Gutschrift als Lieferer der genannten Materialien ausgewiesene S. 45Unternehmen tatsächlich nicht über die für deren Lieferung erforderlichen materiellen und personellen Mittel verfügte, und befand, dass die von Ferimet ausgestellten Gutschriften als unrichtig anzusehen seien. Zwar seien die in Rede stehenden Materialien unbestrittenermaßen geliefert worden, doch stelle der fragliche Umsatz ein Scheingeschäft dar...

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