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Keine Sozialwidrigkeit bei Arbeitgeberkündigungen zum möglichen Pensionsantritt?
Der OGH hat entschieden, dass bei Vorliegen besonderer Umstände die Kündigung des Arbeitgebers zum möglichen Pensionsantritt für die Korridorpension nicht sozialwidrig ist ().
Zunächst ist hierzu auf die bisherige Judikatur zur Kündigung durch den Arbeitgeber zum Regelpensionsalter zu verweisen.
Das Erreichen des Regelpensionsalters (derzeit 60 für Frauen bzw 65 für Männer, wobei die Angleichung schrittweise ab erfolgt) schließt die Sozialwidrigkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber zum Pensionsantritt nicht generell aus ().
Kündigung zum Regelpensionsalter
Es ist ein Ziel des österreichischen Arbeitsrechts, dass jene Arbeitnehmer gekündigt werden, für die dies die geringste soziale Härte darstellt. Das Abstellen auf einen Pensionsanspruch ist daher grundsätzlich gerechtfertigt (). Bewirkt aber ein Pensionsantritt im Anschluss an die angefochtene Kündigung, dass die Höchstpension nicht erreicht wird, und tritt dadurch eine überdurchschnittliche Einkommensverminderung ein, so ist trotz des möglichen Pensionsantritts eine Sozialwidrigkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben (