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Quellensteuer bei Überlassung von Standardsoftware
Ebenso wie in Österreich ist auch in Deutschland noch nicht hinreichend geklärt, ob die Zahlungen an ein im Inland nicht ansässiges Softwareunternehmen für die Überlassung von Standardsoftware der beschränkten Steuerpflicht und daran anschließend dem (besonderen) Steuerabzug unterliegt. Petersen (IStR 2013, 896 ff.) kommt in einer umfassenden Untersuchung dieses Themas für die deutsche Rechtslage zu dem Ergebnis, dass, entgegen weitverbreiteten Stellungnahmen in der Literatur, nach der weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Einkünfte aus Rechten“ durch den BFH ein hohes Risiko einer beschränkten Steuerpflicht und einer daraus abzuleitenden Steuerabzugspflicht bestehe. Petersen plädiert für eine teleologische Reduktion der Vorschriften durch den BFH, die er mit ähnlichen Überlegungen zur Umsatzsteuer begründet. Für ihn ist das Ergebnis insbesondere deshalb unbefriedigend, weil Standardsoftware infolge ihrer wirtschaftlichen Kurzlebigkeit nicht auf unbestimmte Dauer, sondern meist nur für kurze Dauer überlassen und damit wirtschaftlich verkauft werde. Diese Überlegungen können in weiten Strecken auch auf die österreichische Rechtslage übertragen werden.