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Neuregelungen zur Koordination der Sozialversicherungsvorschriften nach dem Brexit
Das am geschlossene und seit (vorläufig) anwendbare Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl L 444 vom , S 14) enthält auch umfassende Regelungen zur Koordination der Sozialrechtsvorschriften. Die Regelungen des Abkommens entsprechen weitgehend den Vorgaben der Verordnung (EG) 883/2004. Im Unterschied dazu werden jedoch Familienleistungen vom Partnerschaftsabkommen nicht erfasst. Außerdem sieht das Partnerschaftsabkommen hinsichtlich des anzuwendenden Rechts keine Ausnahmemöglichkeit vor.
Anwendungsbereich
Persönlich anwendbar ist das Abkommen auf alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten galten oder gelten, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
Vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind die zentralen Versicherungszweige der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Nicht erfasst sind allerdings beitragsunabhängige Geldleistungen (wie zB die Ausgleichszulage nach ASVG, BSVG, GSVG) sowie Pflege- und Familienleistungen.
Zentrale Abkommensgrundsätze
Die zentralen Grundsätze entsprechen jenen der VO (EG) 883/2004:
Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot (Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in grenzüberschreitenden Sachverhalten);