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Beginn des neuen jährlichen Krankenentgeltanspruches bei Angestellten, die als Lehrling eingetreten sind
Das Arbeitsjahr, das für die Entstehung des neuen Krankenentgeltanspruches maßgeblich ist, beginnt bei Angestellten, die ihr Arbeitsverhältnis als Lehrling begonnen haben, mit dem ersten Tag des Angestelltenverhältnisses und nicht dem Tag des Eintritts als Lehrling ().
Sachverhalt
Im konkreten Fall, den der OGH zu entscheiden hatte, war der klagende Arbeitnehmer vom bis beim Arbeitgeber als Lehrling und ab als Angestellter beschäftigt. Der Kläger war in der Zeit vom bis und vom bis im Krankenstand. Der Kläger hatte zu dieser Zeit im Jahre 2018 einen Krankenentgeltanspruch gegen den Arbeitgeber von zehn Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbes Entgelt (§ 8 Abs 1 AngG). Geht man davon aus, dass das für die Krankenstände maßgebliche Arbeitsjahr mit beginnt, so ist der Anspruch auf das volle Krankenentgelt mit erschöpft und steht ab bis lediglich das halbe Krankenentgelt zu. Zieht man hingegen den Eintritt als Lehrling heran, so beginnt das für das Krankenentgelt relevante Arbeitsjahr mit 1. 9. Diesfalls hätte also am ein neues Arbeitsjahr (und damit ein neuer Krankenentgeltanspruch) begonnen und wäre für den Krankenstand von bis durchgehend ein voller Kr...