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SWI 9, September 2018, Seite 420

Aufteilung der Vergütung für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement

Entscheidung: BFH , I R 59/15.

Norm: Art 17 DBA Deutschland – Österreich.

(B. R.) – Gemäß Art 17 Abs 1 Satz 1 DBA Deutschland – Österreich dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler sowie Musiker oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Fließen Einkünfte der bezeichneten Art nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen deren Einkünfte dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen. Entgegen der Auffassung der Produktionsgesellschaft sind die Vergütungen nicht gem Art 17 Abs 3 DBA Deutschland – Österreich insgesamt dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen. Nach dieser Bestimmung gilt Art 17 Abs 1 und 2 DBA Deutschland – Österreich nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird (Satz 1); in diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist (Satz 2). Dafür ergaben sich keine Anhaltspunkte. Sowei...

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