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Unternehmensberatung im Zuge eines freien Dienstverhältnisses
Arbeitet ein Unternehmensberater für einen einzigen Betrieb, so geht der VwGH trotz der Nutzungsmöglichkeit der betrieblichen Infrastruktur und einer Berichterstattungspflicht von einem freien Dienstverhältnis aus, wenn die Berichterstattungspflicht einer rein sachlichen und keiner persönlichen Kontrolle dient und sich trotz der Nutzungsmöglichkeit der organisatorischen Einrichtung kein personenbezogener Anpassungsdruck ergibt, etwa weil das Abweichen vom geforderten Verhalten Sanktionen nach sich ziehen könnte ().
Ein Unternehmensberater, der eine eigene Firma gegründet hat, hielt zunächst 50 % der Geschäftsanteile an der P-GmbH. Per Stichtag übernahm die T-GmbH den gesamten Kundenstock und das Anlagevermögen der P-GmbH und Frau R wurde Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der T-GmbH. Der Unternehmensberater schloss mit dieser juristischen Person eine als „Werkvertrag“ bezeichnete Kooperationsvereinbarung, bei der eine Zusammenarbeit festgelegt wurde. Der Vereinbarung zufolge war er dazu verpflichtet, den von ihm aufgebauten und an die T-GmbH übergebenen Kundenstock zu betreuen und neue Kunden anzuwerben. Zu seinem Aufgabengebiet zählte die...