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BFG zur Auslegung des Begriffs „Zuzug“ in § 103 EStG (Zuzugsbegünstigung)
Der Zuzug iSd § 103 EStG erfordert nicht nur die Begründung eines inländischen Wohnsitzes, sondern auch die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österreich.
Sachverhalt: Ein Universitätsprofessor, der seit im Rahmen einer befristeten Beschäftigung bis zum an einer österreichischen Universität tätig wurde, beantragte mit Eingabe vom die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gem § 103 Abs 1a EStG. Laut Beschwerdeführer verfügt dieser – neben einer Wohnung im Inland – über einen Anteil an einem Einfamilienhaus in Deutschland, das seine Familie bewohne. Er lebe jedoch seit Dezember 2016 getrennt und habe auch in Deutschland eine Mietwohnung. Seine Familie halte sich in Deutschland auf. Die Wohnung in Österreich sei befristet auf drei Jahre gemietet. Er verbringe etwa gleich viel Zeit in Österreich und Deutschland: Am Montag reise er nach Österreich und am Donnerstagabend wieder nach Deutschland zurück. Das BMF wies seinen Antrag ab und begründete dies damit, dass durch die bloße Wohnsitzbegründung in Österreich unter Beibehaltung eines Wohnsitzes und des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Deutschland kein „Zuzug“ iSd § 103 EStG erfolgt sei. Gegen die Abweisung wandte sich die Beschwerde: Nach ...