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Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Entscheidung: , Matzak.
Normen: Art 2, 15, 17 RL 2003/88/EG.
In einem Fall zum belgischen Recht hat der EuGH entscheiden, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist:
Art 17 Abs 3 Buchst c Z iii RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie, einschließlich deren Art 2, in dem insb die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert sind, abweichen dürfen.
Art 15 RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Art 2 RL 2003/88/EG.
Art 2 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit da...