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Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung im internationalen Projektgeschäft
Das Erkenntnis des , ist eine der wenigen Entscheidungen eines österreichischen Gerichts zur Frage der Betriebsstätten-Ergebnis abgrenzung auf DBA-rechtlicher Grundlage.
Konkret ging es um die sachgerechte Gewinnaufteilung zwischen einem in Österreich ansässigen Stammhaus und einer in der Russischen Föderation gelegenen Betriebsstätte iSd Art 5 Abs 3 DBA Russische Föderation, die im Zuge des Um- und Ausbaus eines Zellstoff- und Papierkombinats in der Russischen Föderation begründet worden ist.
Das BFG ist dem in den VPR 2010 enthaltenen Ansatz gefolgt, wonach es sich beim Stammhaus um den General- und bei der Betriebsstätte um einen (fiktiven) Subunternehmer handle, der als Routineunternehmen nur Anspruch auf einen nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermittelnden Gewinn haben soll.
In einem ausführlichen Besprechungsaufsatz in der TPI-Februarausgabe (TPI 2018, 23) kommt Stefan Bendlinger zu einem differenzierten Ergebnis. Im vom BFG entschiedenen Fall ging es nicht um eine reine Bau- oder Montagetätigkeit, sondern um die Planung und Koordination der Errichtung einer Industrieanlage, die einerseits durch eigene Mitarbeiter des Beschwerdeführers und an...