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Kurzfristige Tätigkeiten von ausländischen Arbeitskräften im Stammhaus
Werden in Italien ansässige und in einer italienischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Ö-AG) beschäftige Mitarbeiter zur kurzfristigen Arbeitsausübung, etwa zu Schulungszwecken, in das österreichische Stammhaus der Ö-AG berufen, so unterliegen deren Bezüge, soweit sie aliquot auf Tätigkeiten in Österreich entfallen, gem Art 15 Abs 1 DBA Italien der österreichischen Besteuerung. Die Anwendung der Sonderregelung für kurzfristige Arbeit gem Art 15 Abs 2 DBA Italien, welche das aufgrund der Betriebsstättenzugehörigkeit der Arbeitnehmer zur italienischen Betriebsstätte bereits bestehende italienische Besteuerungsrecht an den Bezügen dieser Mitarbeiter aufrecht erhalten könnte, scheitert an der Nichterfüllung der in lit b vorgesehenen Bedingung, dass die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist. Da der Arbeitgeber der in Italien ansässigen Arbeitnehmer in Österreich anS. 116sässig ist, kommt aufgrund des Erfordernisses der kumulativen Erfüllung aller in Art 15 Abs 2 DBA Italien für die Beibehaltung des Besteuerungsanspruchs des Ansässigkeitsstaates maßgeblichen Kriterien die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Die Formulierung des Arbeitgeberkriteriums in der 183-Tage-Klausel ...BStBl II 1986, 513