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Aufklärungspflichten bei Vereinbarungen zum Übertritt in die Abfertigung neu
Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem begonnen haben und für die daher die Abfertigung alt anzuwenden ist, konnte bzw kann ein Übertritt in das neue Abfertigungsrecht schriftlich vereinbart werden. In diesem Zusammenhang war der OGH jüngst mit der Frage befasst, ob im Falle des Übertritts der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über die Vor- und Nachteile des Übertritts aufzuklären ().
Umfang der Fürsorgepflicht
Der Übertritt kann als Voll- oder Teilübertritt erfolgen (§ 47 Abs 2 und 3 BMSVG) und weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber erzwungen werden. Dabei stellt sich die Frage, ob im Falle des Übertritts der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über die Vor- und Nachteile des Übertritts aufzuklären. Aus der Fürsorgepflicht wird etwa die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über anrechenbare Zeiten nach § 3 UrlG (zB Vordienst-, Schul- und Universitätszeiten) zu befragen, abgeleitet, weil diese Daten für die Ermittlung des Zeitpunkts, ab dem die sechste Urlaubswoche zusteht, erforderlich sind.
Zur Einstufung des Arbeitnehmers nach dem anzuwendenden kollektivvertraglichen Einstufungssystem in die für seine Tätigkeit zutreffende Verwendungsgruppe hat der...