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iFamZ 2, April 2023, Seite 122

Eintragung eines unbeweglichen Vermögens- gegenstands in das Grundbuch

iFamZ 2023/82

Art 1, 68, 69 EuErbVO

Registrų centras, C-354/21

Das nationale Recht kann für Grundbuchsangaben über die für das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) vorgeschriebenen auch hinausreichende Angaben zur Identifizierung der Liegenschaft verlangen.

Art 1 Abs 2 lit l, 68 lit l und 69 Abs 5 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass der Antrag auf Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats abgelehnt werden kann, wenn es sich bei dem einzigen zur Stützung dieses Antrags vorgelegten Schriftstück um ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) handelt, das diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht identifiziert.

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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