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Eintragung eines unbeweglichen Vermögens- gegenstands in das Grundbuch
iFamZ 2023/82
Art 1, 68, 69 EuErbVO
Registrų centras, C-354/21
Das nationale Recht kann für Grundbuchsangaben über die für das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) vorgeschriebenen auch hinausreichende Angaben zur Identifizierung der Liegenschaft verlangen.
Art 1 Abs 2 lit l, 68 lit l und 69 Abs 5 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass der Antrag auf Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats abgelehnt werden kann, wenn es sich bei dem einzigen zur Stützung dieses Antrags vorgelegten Schriftstück um ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) handelt, das diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht identifiziert.