Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eilgebot und Beschwer im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ
iFamZ 2023/81
Art 2, 11 HKÜ; § 65, 110c AußStrG
[1] Das Erstgericht ordnete die Rückführung der beiden Kinder binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung in die Slowakei an. Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.
[2] Da die aufgetragene Rückführung der Kinder binnen 14 Tagen unterblieb, ordnete das Erstgericht deren Abnahme unter angemessener Gewalt und unter Beiziehung eines Aufsperrdienstes sowie einer Dolmetscherin an. Der Vollzug erfolgte (weil die anberaumte Übergabe der Kinder bei Gericht wegen der Entschuldigung des Vaters, die Kinder seien erkrankt, nicht aussichtsreich erschien) am .
[3] Das Rekursgericht verneinte eine Beschwer des Vaters durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung, eine Wiederherstellung der rechtlichen Situation vor Beschlussfassung sei durch eine Rekursentscheidung nicht mehr möglich.
[4] Der gegen dessen Entscheidung aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil darin keine für die Lösung des Rechtsstreits erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
[5] 1. Art 2 und 11 HKÜ verlangen ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile...