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Mischunterhalt bei erheblicher Kaufkraftdifferenz
iFamZ 2023/79
[1] Der geldunterhaltspflichtige Vater lebt in der Schweiz und erzielt dort sein Einkommen, seine beiden minderjährigen Kinder leben in Österreich. Für die hier maßgeblichen Jahre 2020 und 2021 besteht zwischen beiden Staaten eine Kaufkraftdifferenz von ca 50 % (die höheren Preise in der Schweiz). (…)
[5] 1. Wenn unterhaltsberechtigte Kinder und Unterhaltspflichtige in verschiedenen Staaten mit divergierender Kaufkraft leben, ist ein „Mischunterhalt“ zu bilden, der sich nach den Bedürfnissen der Unterhaltsberechtigten und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet (8 Ob 30/16 mwN).
[6] 2. 8 Ob 30/16v betraf einen Fall, in dem die geldunterhaltspflichtige Mutter in Dänemark (höhere Preise als in Österreich), die Kinder in Österreich lebten. Die Entscheidung enthielt Folgendes:
„Im Anlassfall beträgt die festgestellte Kaufkraftdifferenz rund 30–35 %. Dieser Unterschied ist nicht mehr zu vernachlässigen. Er rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist.
Dabei ist aber nicht – wie das ...