AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 30 Strafbestimmungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 880 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 30 Abs. 3:
Mit dieser Bestimmung wird die Verfolgung von Verstößen von ausländischen Dienstgeberinnen und Dienstgebern ohne Sitz in Österreich auch hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen ermöglicht. Entsprechende Regelungen enthalten bereits § 28 Abs. 11 AZG, § 27 Abs. 6 ARG und § 130 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Die Erläuternden Bemerkungen zur AZG-Novelle BGBl. I Nr. 138/2006 (1432 BlgNR XXII. GP, S 9), mit der die Bestimmung des § 28 Abs. 11 aufgenommen wurde, führen dazu aus: ‚Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind nämlich - sofern Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften der Tatort grundsätzlich der Ort des Unternehmenssitzes. Ein ausländisches Unternehmen ohne Unternehmenssitz in Österreich, das aber in Österreich Dienstnehmer/innen beschäftigt und dabei Arbeitzeitvorschriften verletzt, ist daher nicht strafbar, weil der Unternehmenssitz im Ausland liegt und die Tat daher als nicht im Inland begangen gilt (Territorialitätsprinzip). Dies läuft den Interessen eines wirksamen Arbeitzeitschutzes diametral zuwider,...