AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27b Gebührenfreiheit
1
Die Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 betreffen allfällige Notstandssofortarbeiten, die zu Grenzüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen geführt haben, jene gemäß § 27a die unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagsbeschäftigungen Jugendlicher im Gastgewerbe.
2
Die Bestimmung schützt die Dienstgeber vor der Vergebührung der gesetzlichen Anzeigen.