AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 19a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beschäftigungen nach Öffnungszeitengesetz | ||
A. | Welche sind erlaubt? | ||
B. | Welche nicht? | ||
II. | Rechtsfolgen der Samstagnachmittagsarbeit | ||
A. | Normalfall (Abs. 2 iVm Abs. 3) | ||
B. | Abweichungsvereinbarungen (Abs. 4)? | ||
C. | Kollektivvertragliche weitere Abweichungen (Abs. 5) |
I. Beschäftigungen nach Öffnungszeitengesetz
A. Welche sind erlaubt?
1
Abs. 1 ergänzt § 19 Abs. 1 im Sinne einer besonderen gesetzlichen Abweichung. Sie erlaubt Arbeiten an Samstagnachmittagen während der gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten auch für Jugendliche nach 13 Uhr, knüpft aber daran besondere Rechtsfolgen. Erlaubt sind nur Arbeiten in offenen Verkaufsstellen i.S.d. Abs. 1 bis 3 des § 1 ÖffnungszeitenG. Auch diese direkte gesetzliche Ergänzung ist von einer kollektivvertraglichen Zulassung unabhängig, da sie ihrer nicht bedarf. Entscheidend für diese sind für den Kleinverkauf von Waren oder die Entgegennahme von Warenbestellungen im Kleinverkauf bestimmte Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufseinrichtungen).
B. Welche nicht?
2
Nicht erlaubt erscheinen Samstagnachmittagsbeschäftigungen im Rahmen des bloßen Kleinverkaufs von Tankstellen, da diese...