AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 17 Nachtruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | |||
II. | Die Nachtarbeitsverbote im Einzelnen | |||
A. | Allgemeiner, branchenunabhängiger Rahmen (Abs. 1, 3, 3a) | |||
B. | Branchen-Sonderbestimmungen | |||
1. | Gastgewerbe (Abs. 2) | |||
2. | Aufführungen und Aufnahmen (Abs. 4) | |||
3. | Backwaren-Erzeugungsbetriebe (Abs. 5) | |||
4. | Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflege (Abs. 6) | |||
III. | Regelmäßige Nachtarbeit (Abs. 7) |
I. Grundsätzliches
1
Eine besondere Ausformung der Ruhezeiten folgt für Jugendliche aus dem grundsätzlichen Nachtarbeitsverbot. Dieses ergänzt § 16 Abs. 2 ganz wesentlich. Es zwingt dazu, schon die Arbeitszeitplanung auf die erlaubte Tageszeitphase zu beschränken und schließt Nachtarbeit - Normalarbeitszeit und Überstunden - weitgehend aus.
Auch darin unterscheidet sich das KJBG vom AZG und KA-AZG ganz wesentlich, welche keine Nachtarbeitsbeschränkungen kennen.
II. Die Nachtarbeitsverbote im Einzelnen
A. Allgemeiner, branchenunabhängiger Rahmen (Abs. 1, 3, 3a)
2
Generell - d.h. soweit keine der nachfolgenden Ausnahmen greift - erstreckt sich das Nachtarbeitsverbot auf die Zeitzone zwischen 20 und 6 Uhr. Ob Sommer- oder Winterzeit spielt hier keine Rolle; es gilt die jeweilige Uhrzeit.
3
Dieser allgemeine Rahmen gilt auch für ...