Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3705-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 11 Ruhepausen

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


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I.
Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen
A.
Freizeitcharakter
1, 2
B.
Vorhersehbarkeit auch der zeitlichen Lage?
35
II.
Allgemeine Ruhepausen
A.
Mindestausmaß (Abs. 1 und 2)
612
B.
Besondere Teilungen (Abs. 1 dritter Satz)
1315
III.
Besondere Ruhepausen samt Begleitbedingungen
A.
Kurzpausen bei durchlaufender Schichtarbeit (Abs. 3 und 7)
1623
B.
Kurzpausen bei Nachtschwerarbeit (Abs. 4 und 7)
2428
C.
Verkürzung der Ruhepausen bis auf 15 Minuten (Abs. 5)
2934
D.
Zusätzliche Ruhepausen?
3538
E.
Lenker-Ruhepausen (§ 13c)
F.
Ruhepausen bei verlängerten Apothekerdiensten (§ 19a Abs. 4)
40, 41

I. Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen

A. Freizeitcharakter

1

Die Ruhepausen zählen schon nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 1, aber auch wesensmäßig, weil der Arbeitnehmer in diesen Zeiten nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, grundsätzlich eindeutig nicht als Arbeitszeit. Allerdings werden manche Ruhepausen in § 11 AZG – nämlich gemäß Abs. 7 die Kurzpausen i. S. d. Abs. 3 und 4 – bzw. nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz BäckAG eine Viertelstunde der halbstündigen Pause trotz rechtlichen Pausencharakters ausnahmsweise als Arbeitszeit gewertet.

2

Weder in § 2 Abs. 1 Z 1 noch in den Ru...

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