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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3705-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 20 Strafbestimmungen

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB RV 177 BlgNR XX. GP

„Zu § 20:

Wie im AZG sollen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte strafbar sein. Die bisherige Festsetzung der Verjährungsfrist mit sechs Monaten ist nicht notwendig, da auch § 31 Abs. 2 VStG diese Frist enthält. Weiters werden in § 20 Zitatanpassungen vorgenommen.“

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliches
1- 3
II.
Strafbarkeit nur des Arbeitgebers und deren Bevollmächtigter
A.
Wer gilt als Arbeitgeber? Wer ist Bevollmächtigter?
4- 8
B.
Verantwortliche Beauftragung anderer?
9- 18
III.
Zur „Doppelkumulation“ der Strafen
19- 25
IV.
Zur Bedeutung der Strafrahmen
26- 29
V.
Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem?
VI.
Behörden, Verjährung
31, 32

I. Grundsätzliches

1

§ 20 ist ungleich weniger detailliert als § 28 AZG.

§ 20 begnügt sich mit einem Absatz, in dem nur bestimmte Paragraphen - teils eingeschränkt auf einzelne Absätze - angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten mit einem einheitlichen, nur für Wiederholungsfälle erhöhten Strafrahmen bedroht ist.

2

Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der Straftatbestände („Blankettstrafnorm“) erfordert zu jeder Einzelbestimmung die Erforschung der jewe...

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