AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 13 Weitergelten von Regelungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu § 13:
‚Für die Dienstnehmer/innen günstiger’ können Bestimmungen im Sinne des Arbeitnehmerschutzes nur sein, wenn sie zB kürzere Arbeitszeiten oder längere Ruhezeiten vorsehen. Durch diese Bestimmung sind in Krankenanstalten der Gebietskörperschaften auch Arbeitszeitregelungen erfaßt, die im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen wurden.“
Kommentierung
1
§ 13 verdeutlicht die Geltung des Günstigkeitsprinzips - gemeint die arbeitnehmerseitige Günstigkeit - für Altregelungen (arg. „Weitergelten“) aus der Zeit vor Inkrafttreten 1997 auch für den Bereich des KA-AZG. Betroffen davon sind insbesondere materielle Regelungen wie bezahlte Ruhepausen, höhere Überstundenzuschläge oder kürzere Arbeitszeiten.
Gemeint sind aber nur Regelungen, die schon vorher Wirksamkeit hatten, nicht aber beispielsweise unwirksame betriebsverfassungsrechtliche oder kollektivvertragliche Regelungen; ihnen wird durch § 13 keine Geltung verschafft.
2
Klar ist aber, dass auch günstigere Neuregelungen Wirksamkeit haben. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 13, sondern dem Zweck des Individualarbeitsrechts. Für den Bereich des Arbeitszeitrechts wird ...