AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 8 Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches zur Bedeutung des § 8 | ||
A. | Funktion des § 8 | ||
B. | Halbstunden-Begrenzung | ||
II. | Einzelfragen | ||
A. | Was bedeutet das Abstellen auf die betriebliche Arbeitszeit? | ||
B. | Zu den einzelnen Anlass-Tatbeständen (Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 3) | ||
C. | Zu den Bedingungen der Überschreitbarkeit von 10 Gesamtstunden (Abs. 2) |
I. Grundsätzliches zur Bedeutung des § 8
A. Funktion des § 8
1
§ 8 ist keine Sonderbestimmung zur Normalarbeitszeit. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem systematischen Standort nach den § 6 und § 7.
2
Die Bestimmung ergänzt die Überstundengrenzen des § 7 Abs. 1 und 2 und erhöht für häufige, aber nichtsdestoweniger spezielle Konstellationen eigenständig die Grenzen der Tagesarbeitszeit. Allerdings kann Abs. 1 infolge Identität seiner Tageshöchstgrenze mit jener in § 7 Abs. 1 nur dort von Bedeutung sein, wo die dortige bzw. die in Abs. 2 allenfalls verlängerte normale Wochengrenze für zulässige Überstunden schon durch Überstunden an anderen Tagen erschöpft ist oder erschöpft würde und daher ohne § 8 Abs. 1 kein Raum mehr für zulässige Überstunden wäre.
Inso...