AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5d Recht auf Information
Kommentierung
1
Wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, werden - unbeschadet anderer spezieller Informationspflichten wie nach den § 2b, 3a AVRAG - vor allem Informationen über frei werdende, zu besetzende Tagarbeitsplätze, den Abschluss von (auch) sie betreffenden Betriebsvereinbarungen, betriebliche Gesundheitsaktivitäten, Vorsorgeeinrichtungen, Betriebsausflüge udgl. sein.
2
Die diesbezügliche Sicherstellungspflicht des Arbeitgebers kann wohl auch Aktivitäten und Informationen des Betriebsrats betreffen, soweit der Betriebsrat hiezu nach Lage der Dinge Anregungen und Hilfe bedarf.