AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 1 Geltungsbereich
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Beschränkung auf Arbeitsverhältnisse | ||
III. | Welche Arbeitsverhältnisse sind ausgenommen? Inhaltliche Reichweite dieser Ausnahmen? | ||
A. | Arbeitsverhältnisse Jugendlicher | ||
B. | Arbeitsverhältnisse zu Gebietskörperschaften etc. | ||
C. | Landarbeitnehmer/-innen | ||
D. | Bäckereiarbeitnehmer/-innen | ||
E. | Hausgehilfen und Hausangestellte; besondere Betreuungskräfte | ||
F. | Hausbesorger und Hausbetreuer | ||
G. | Lehr- und Erziehungskräfte | ||
H. | Leitende Angestellte | ||
I. | Heimarbeiter/-innen | ||
J. | Gesundheitsberufe oder sonst ununterbrochen betriebsnotwendige Tätigkeiten in Krankenanstalten | ||
IV. | Ausnahme bei Auslandsarbeit? |
I. Grundsätzliches
1
Entgegen dem ersten Anschein regelt das Gesetz im Abschnitt 1 seinen persönlichen Geltungsbereich nicht umfassend, sondern nur den Geltungsbereich jener Arbeitszeitbestimmungen, die im Wesentlichen (wenngleich nicht ausnahmslos) dem persönlichen Arbeitsschutz dienen, also der Begrenzung der Arbeitszeiten durch Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten.
Seit BGBl. 1992/833, womit Abschnitt 6a eingefügt wurde, sieht nämlich § 19b für die dort geregelten vertragsrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen ein...