AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 5a Definitionen
Kommentierung
1
Besondere Arbeitszeitbestimmungen sieht das KA-AZG für Nachtarbeit nicht vor. Die Definitionen des § 5a haben daher nur für den Versetzungsanspruch nach § 5c und das Informationsrecht nach § 5d rechtliche Bedeutung. Für den Untersuchungsanspruch nach § 5b sind davon abweichende Definitionen vorgesehen.
2
Inhaltlich entspricht die Definition in § 5a Z 1 jener in § 12a Abs. 1 AZG. Jene der Nachtdienstnehmer/-innen in § 5a Z 2 weicht jedoch von § 12a Abs. 2 Z 2 AZG ab. Dies insofern, als die notwendigen 48 Nächte, in denen mindestens drei Stunden während der Nachtzeit gearbeitet wird, statt durch Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung geändert werden kann.
Besteht in dem ArbVG unterliegenden Betrieben kein Betriebsrat, gelten daher jedenfalls die 48 Nächte.
3
Was i.S.d. Z 1 regelmäßig ist, bestimmt das Gesetz nicht näher. Auch Art. 2 Z 4 der AZ-RL 2003/88/EG gibt insofern nichts her.
Dem Belastungsvermeidungs- bzw. Belastungsausgleichs- und Gesundheitsschutzzweck entsprechend wird es vor allem auf die planmäßige Wiederkehr von Arbeitszeiteinteilungen ankommen, die auch Nachtarbeit vorsehen, in einer Häufigkeit, welche einiges an Gewicht hat und nicht extrem...