AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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Abschnitt 2a - Nachtarbeit
Gesetzesmaterialien zu den § 5a-5d:
EB RV 1180 BlgNR XXI. GP
„Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes):
Eine Änderung der Arbeitszeitbestimmungen für Nachtarbeiter ist nicht erforderlich, da nach Art. 17 Abs. 2 der AZ-RL für Krankenanstalten Abweichungen auch auf gesetzlicher Ebene getroffen werden können und die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen bereits erfüllt sind.
Die übrigen Bestimmungen entsprechen mit folgenden Abweichungen der AZG-Novelle:
Die Festlegung der Mindestanzahl an Nächten für die Definition eines/r Nachtnehmers/in wird entsprechend dem System des KA-AZG der Betriebsvereinbarung bzw. dem Einvernehmen mit der Personalvertretung vorbehalten.
Weiters wird noch der Umstand berücksichtigt, dass das KA-AZG sowohl für Arbeitnehmer in privaten Krankenanstalten als auch für Dienstnehmer des Bundes, der Länder und der Gemeinden gilt. Daher ist es erforderlich, neben dem § 51 ASchG auch die gleichartigen Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst zu erwähnen. Dies betrifft insbesondere § 51 B-BSG sowie die Bedienstetenschutzgesetze der Länder.“