AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 7 Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes
Gesetzesmaterialien:
RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 7 Abs. 4 und 4a:
Bisher war es bei Bestehen eines erhöhten Arbeitsbedarfes möglich, in bis zu zwölf aufeinander folgenden Wochen pro Jahr die Wochenarbeitszeit auf 60 und die Tagesarbeitszeit auf zwölf Stunden (jeweils einschließlich Überstunden) zu erhöhen (Abs. 4). Diese Regelung wird nunmehr auf 24 Wochen pro Jahr ausgeweitet, allerdings wird im Sinne eines erhöhten Gesundheitsschutzes die Zahl der zulässigerweise aufeinander folgenden Wochen auf acht reduziert. Spätestens nach acht Wochen mit solcher Überstundenarbeit sind zwei Wochen ‚Pause‘ einzuhalten, in der zusätzliche Überstunden nach dieser Bestimmung unzulässig sind.
Im Sinne einer ‚Stärkung der betrieblichen Ebene‘ soll es derartige Arbeitszeitverlängerungen wegen erhöhten Arbeitsbedarfs künftig auch in betriebsratslosen Betrieben im Wege von Einzelvereinbarungen geben, um auch Kleinbetrieben diese Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen. Damit die Arbeitnehmer/innen in derartigen betriebsratslosen Betrieben vor Überforderung geschützt werden, sieht das Gesetz in einem neuen Abs. 4a sowohl das Gebot ...