AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu § 2:
Nach Z 1 gelten alle Dienstzeiten inklusive aller Bereitschaftsdienste in der Krankenanstalt zur Gänze als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitnehmerschutzrechtes, wobei eine unterschiedliche entgeltrechtliche Bewertung der Arbeitszeit je nach Intensität der Dienste davon nicht berührt wird.
Ruhepausen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Soweit bestehende Regelungen eine Einbeziehung der Ruhepausen in die Arbeitszeit vorsehen, bleiben sie gemäß § 13 aufrecht. Auch in Zukunft können derartige für die Dienstnehmer/innen günstigere Regelungen vereinbart werden.
Unter dem Dienstantritt wird die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit verstanden. Durch Z 2 und 3 wird klargestellt, daß alle Arbeitszeiten innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden bzw. innerhalb des Zeitraumes von Montag bis Sonntag für die Berechnung der Tagesarbeitszeit bzw. der Wochenarbeitszeit zusammenzurechnen sind.
Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät als Ärzte verwendeten Universitätslehrer und Beamten des Höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung haben sowohl Aufgaben in Forschung und Lehre samt den damit verbundenen u...