AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 1 Geltungsbereich
Gesetzesmaterialien:
EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Allgemeiner Teil
Die derzeitige Rechtslage auf dem Gebiet des Arbeitszeitrechts für Dienstnehmer/innen in Krankenanstalten ist höchst unbefriedigend. Für Rechtsträger von Krankenanstalten, die keine Gebietskörperschaften sind (zB Sozialversicherungsträger, Orden usw.), gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969.
Für Krankenanstalten von Gebietskörperschaften gelten hingegen keine gesetzlichen Arbeitszeitbegrenzungen.
In ausgegliederten Landeskrankenanstalten, die als juristische Personen privaten Rechts geführt werden, arbeiten neben Dienstnehmer/innen, für die die Arbeitszeitgrenzen des AZG gelten, andere Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und deren Arbeitszeit daher nicht gesetzlich begrenzt ist.
Der Entwurf sieht daher einheitliche Arbeitszeitregelungen für Dienstnehmer/innen in Krankenanstalten unabhängig vom Rechtsträger vor und nimmt Dienstnehmer/innen in Krankenanstalten aus dem AZG aus. Damit wird der Entschließung des Nationalrates E 2 NR/XIX. GP. vom entsprochen, mit der die Bundesregierung zur Erstellung einer Regierungsvorlage aufgefordert wurde, die einheitliche Arbeitszeitregel...