AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 6 Überstundenarbeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zur Bedeutung dieser Bestimmung | |||
II. | Was gilt als Überstundenarbeit (Abs. 1 und 1a)? | |||
A. | Grundsatzergebnisse | |||
B. | Die einzelnen Varianten von Überstundenarbeit | |||
1. | Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeitgrenzen | |||
2. | Überschreitung bloß der täglichen Normalarbeitszeitgrenzen | |||
3. | Zeiten außerhalb der eingeteilten Normalarbeitszeit bzw. des Gleitzeitrahmens | |||
4. | Überschreitung bzw. Auszahlung von Übertragbarkeitssalden | |||
C. | Überstunden bei Teilzeitarbeit? Bloße Mehrarbeit? | |||
III. | Grenzen der Heranziehung zu Überstundenarbeit (Abs. 2) | |||
A. | Beschränkung auf zulässige Überstundenarbeit | |||
B. | Überwiegende Gegeninteressen im Einzelfall | |||
IV. | Bedeutung von Anordnungen | |||
A. | Anordnung von Überstunden und Gleichwertiges | |||
B. | Zurechnung von Überzeiten zum Arbeitgeber? |
I. Zur Bedeutung dieser Bestimmung
§ 6 regelt zu Überstunden zwei wichtige Fragen: (1) Was gilt als Überstundenarbeit? Dem dienen die Legaldefinitionen in den Abs. 1 und 1a. (2) Wann dürfen Arbeitnehmer zu Überstunden herangezogen werden?
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Ersteres benötigt man zwar auch zur Einhaltung bestimmter Überstundengrenzen (konkret des § 7 Abs. 1 und 2), primär aber zur Abgrenzung zusc...