AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 18 Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches zu Abs. 1
1
Diese Ausnahme ist räumlich zunächst auf Verkaufsstellen beschränkt, die sich direkt am Gelände eines der in Abs. 1 genannten Verkehrsplätze befinden.
Andere Verkaufsstellen scheiden von dieser zeitlich sehr weiten, weil arbeitsrechtlich uneingeschränkten Ausnahme von vornherein aus.
2
Zusätzlich darf die Verkaufsfläche jeder dieser Verkaufsstellen die in Abs. 1 normierte Größe der Verkaufsflächen nicht überschreiten, soll die Ausnahme greifen. Keine Beschränkung verfügt Abs. 1 allerdings hinsichtlich der Zahl der eigenständigen Verkaufsstellen (aber nicht unbedingt unterschiedlicher Inhaber).
Der Gesetzgeber will damit offenbar den Ausbau solcher besonderen Verkaufsstellen auf der Allgemeinheit zugängliche Großgeschäfte vermeiden.
Dieser Zweck ist wohl auch bei der Auslegung der auch für diese Ausnahme geltenden Einschränkung des § 2 Abs. 2 auf die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern zu beachten, die hier wohl so einzurichten ist, dass im Wese...