AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 12 Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bedeutung und Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung (Abs. 1) | |
II. | Annex- Konnextätigkeiten (Abs. 2) |
I. Bedeutung und Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung (Abs. 1)
1
Die in Abs. 1 enthaltenen Verordnungsermächtigungen sind inhaltlich sehr breit und bundesweit anwendbar.
Nahezu alle Bedürfnisse des Lebens, des Tourismus, der Begegnungsinteressen, der Technologie und der Wirtschaft lassen sich für den Verordnungsgeber - bei § 12 also den zuständigen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - unterbringen.
Soweit dies aber nicht der Fall ist, sind etwaige Ausnahmetatbestände in der Verordnung gesetzwidrig und daher bei Bekämpfung durch den VfGH aufzuheben (ebenso B. Schwarz/Lutz, ARGKommentar4, 178).
Auch wenn eine Verordnungsbestimmung durch das Gesetz nicht gedeckt sein sollte, können sich die einzelnen Arbeitgeber aber bis zur Aufhebung durch den VerfGH inklusive einem etwaigen von diesem bestimmten „Reparaturzeitraum“ auf sie verlassen, weil die Gesetzwidrigkeit nur zur Aufhebung führt, diese aber nicht rückwirkt.
2
Die gewährten oder nicht gewährten Ausnahmen haben beachtliche...