AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 7 Feiertagsruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Feiertage und Feiertagsruhe | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Ausmaß und Lage der Feiertagsruhe (Abs. 1 und 5) | ||
C. | Feiertage an Sonntagen (Abs. 7)? | ||
D. | Arbeitszeiteinteilung und Feiertage | ||
II. | Verschobene Feiertage (Abs. 6: Zeitausgleichsvereinbarungen) | ||
A. | Zulässigkeit? | ||
B. | Ausmaß und Lage des Feiertagszeitausgleichs (Abs. 6) |
I. Feiertage und Feiertagsruhe
A. Grundsätzliches
1
§ 7 gilt wie alle anderen Bestimmungen des ARG nur im Rahmen seines in § 1 umschriebenen Geltungsbereichs, also insbesondere nicht für Arbeitnehmer, die nach dessen Abs. 2 ausgenommen sind.
2
Für ausgenommene Arbeitnehmer (etwa leitende Angestellte) gilt freilich - sofern nicht noch speziellere gesetzliche Bestimmungen greifen (z.B. § 18 KJBG, § 7 MSchG, § 14 BäckAG, bedingt auch § 110 Abs. 7a UG 2002) - das Feiertagsruhegesetz BGBl. 1957/153 i.d.F. BGBl. 1967/264 (ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 5 zu § 7, 8 ARG).
Dessen umfassender Geltungsbereich ist (abgesehen von spezielleren Bestimmungen) durch das ARG eingeschränkt (§ 31 Abs. 2 Z 1 ARG). Es schreibt dieselben Feiertage (§ 1 Abs. 1 und 2) mit entsprechender Feiertagsruhe (§ 2 Abs. 2) samt Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt (§ 3 Abs. 2) vor. Normenprobleme wirft ...